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  4. Fallabschließende Krankenhausbehandlung bei geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung. Sozialmedizinische Prüfung von Krankenhausabrechnungen im Spiegel von Routinedaten des MDK Sachsen-Anhalt
 
Zitierlink DOI
10.26092/elib/1961

Fallabschließende Krankenhausbehandlung bei geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlung. Sozialmedizinische Prüfung von Krankenhausabrechnungen im Spiegel von Routinedaten des MDK Sachsen-Anhalt

Veröffentlichungsdatum
2022-11-30
Autoren
Paraskewopulos-Ostwald, Mandy  
Betreuer
Rothgang, Heinz  
Gutachter
Robra, Bernt-Peter  
Zusammenfassung
Stationäre geriatrische Versorgung findet je Bundesland einstufig im Rahmen akutmedizinischer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V) oder zweistufig sowohl im Krankenhaus als auch über medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) in Rehabilitationseinrichtungen statt. In Bundesländern mit einstufiger Geriatriestruktur hat sich konzeptionell die fallabschließende geriatrische Krankenhausbehandlung etabliert, bei der kurative (§ 39 SGB V) wie rehabilitative (§ 40 SGB V) Anteile der Behandlung im Krankenhaus erbracht werden. Abgebildet werden geriatrische Behandlungen im DRG-System über die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (GFK) mit dem OPS 8-550. Im Rahmen fallabschließender geriatrischer Krankenhausbehandlung fungiert die GFK als Substitut nicht verfügbarer medizinischer geriatrischer Rehabilitationsbehandlungen. Allerdings kann der OPS 8-550 nur solange abgerechnet werden, wie akutmedizinischer Behandlungsbedarf besteht. Die Regelungsdichte rund um die Kontroverse zwischen Vergütungssystematik und Versorgungspraxis führt zu Bedarf von Prüfungen der Notwendigkeit und Dauer geriatrischer Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst. Üblicherweise beziehen sich Prüfungen des Krankenhausbehandlungsbedarfs auf die Notwendigkeit der Behandlung in einem Krankenhaus nach § 39 SGB V. Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsbehandlung nach § 40 SGB V wird nicht regelhaft geprüft. In Regionen, in denen geriatrische Rehabilitationsangebote nicht wohnortnah erreichbar sind, wird so allerdings ggf. Krankenhausbehandlungsbedarf abgesprochen, obwohl noch Rehabilitationsbedarf besteht. Die Forschungsarbeit geht der Frage nach, ob bei der Prüfung von Notwendigkeit und Dauer der GFK die fallabschließende Krankenhausbehandlung in Sachsen-Anhalt (beispielhaft für Bundesländer mit einstufiger geriatrischer Versorgungskonzeption) berücksichtigt wird, wenn geriatrische Rehabilitation nicht in Rehabilitationseinrichtungen erbracht werden kann.
Schlagwörter
Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung

; 

GFK

; 

Abrechnungsprüfung

; 

Medizinischer Dienst

; 

Fallabschließende Behandlung

; 

Geriatrie

; 

Rehabilitation
Institution
Universität Bremen  
Fachbereich
Fachbereich 11: Human- und Gesundheitswissenschaften (FB 11)  
Dokumenttyp
Dissertation
Lizenz
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/
Sprache
Deutsch
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Name

DIS_MPO_20221218_final.pdf

Size

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